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Senioren-Partner der VHS

Mit 66 im Netz:

Senioren wagen den Schritt in virtuelle Welten Nach Angaben der GfK-Medienforschung sollen inzwischen 3,2 Millionen Senioren in Deutschland online sein. Die Älteren schätzen es, unter Gleichgesinnten Hemmschwellen abzubauen und in Gemeinschaft die Technik zu erobern. Der Senioren-Computertreff der VHS ist für viele Senioren bereits jetzt die Antwort. Jeden Mittwoch von 14.00 - 17.00 Uhr treffen sich Senioren, um als Anfänger den Umgang mit der Maus zu trainieren, interessante Internetseiten aufzuspüren oder an der Erstellung einer eigenen Senioren-Internetseite mitzuarbeiten.

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Unser Verein

 

Satzung des Vereins „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“

§ 1       Zweck des Vereins

(1) Der Verein „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“ setzt sich zum Ziel, einen möglichst    breiten Personenkreis von Menschen ab dem 55. Lebensjahr Wege in die Multimedialandschaft zu erschließen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

(a.) Computer- und Internetkurse für Senioren

(b.) Offener Computertreff für Senioren

(c.) Workshops zu Interessen von Senioren im Rahmen der elektronischen Medien

(d.) Pflege der Internetseite: Seniorennetz-AS .de

(e.) Tutorengruppe für Kurse und für den offenen Computertreff

 

(4) Der Verein „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“ ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

 § 2       Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“

(2) Sein Sitz ist Sulzbach-Rosenberg. Er ist einzutragen beim Amtsgericht Amberg.

 

§ 3        Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist dafür die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung von Vorstand und Antragsteller.

 

§ 4        Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

(a)               durch Kündigung

(b)               durch Tod

(c)               durch Ausschluss

 

(2)   Die Kündigung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(3)   Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, sofern ein wichtiger Grund vorliegt und der Ausschluss vom Vorstand beantragt wird. Der Betroffene ist zu hören.

 

§ 5       Beitragspflicht

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeiträge.

  

§ 6       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(a)               der Vorstand

(a)               der Beirat

(b)               die Mitgliederversammlung

 

§ 7       Vorstand und Beirat

(1) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für ihre Ämter gewählt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein nachrückendes Vorstandsmitglied für die restliches Amtsdauer zu wählen.

(4) Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtperiode so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

(5) Kooptationen sind möglich. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind innerhalb der Vorstandschaft nicht stimmberechtigt.

(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

(7) Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen. Die Beiratsmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes benannt. Besteht ein Beirat, wird der Vorstand diesen regelmäßig über den Stand der Angelegenheiten des Vereins informieren und über die Aktivitäten unterrichten.

(8) Der Beirat des Vereins steht dem Vorstand mit beratender Funktion zur Seite. Er berät ihn insbesondere in allen Fragen im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung von Telekommunionseinrichtungen durch interessierte Bevölkerungskreise im Landkreis Amberg- Sulzbach und der Stadt Amberg. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Beirat nach außen vertritt. Die Beschlüsse des Beirates werden mit zwei Drittel Mehrheit der Beiratsmitglieder gefasst. Der Beirat kann weitere Einzelheiten seiner Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln.
Der Beirat besteht aus mindestens 5, höchstens 20 Mitgliedern.

  

§ 8        Rechten und Pflichten des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder einzeln ist zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgendes:  Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden sind zur Vertretung  in der aufgeführten Reihenfolge berechtigt:

(a)               der 2. Vorsitzende

(b)               der Schatzmeister

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

(3) Die Mitglieder der Vorstands haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(4) Die Überprüfung der Finanzen erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer. Sie erstatten in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern Bericht. Die Kassenprüfer dürfen für die Prüfungstätigkeit nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 9       Innere Ordnung des Vorstands

(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen. Er beruft die Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen ein, sooft es die Lage der Geschäfte des Vereins erfordern. Darüber hinaus hat er die Verpflichtung, die Geschäfte des Vereins zu führen.

(2) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die Kasse des Vereins. Er ist verantwortlich für eine genaue, jederzeit prüfbare und dem jeweiligen Stand entsprechende Buchführung. Er hat einmal jährlich und beim Ende seiner Amtszeit einen Kassenbericht vorzulegen, der eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben während seiner Amtszeit und eine Aufstellung der Vermögensverhältnisse des Vereins unter Berücksichtigung aller Forderungen und Verbindlichkeiten umfasst.

(3) Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen Niederschriften anzufertigen und die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis festzuhalten. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10     Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“.

 

§ 11      Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen.

(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und gibt sie mit der Einladung schriftlich per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 15 Tagen bekannt. Maßgeblich für die Einladung ist die Mitgliederliste zum Zeitpunkt der Einladung.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Über Gegenstände, die in der Einladung nicht genannt wurden, kann nur entschieden werden, wenn mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Änderung der Tagesordnung zustimmen. Dies gilt für sonstige Änderungen der Tagesordnung entsprechend.

(6) Einmal jährlich und am Ende seiner Amtszeit legt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor. Diese entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand und zwei Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre.

 

§ 12      Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitglieder jederzeit einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verlangen.

(2) §11 Abs. 1, Abs. 3 – 6 gilt entsprechend.

 

§ 13      Beschlussfassung

(1) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss nicht zustande gekommen.

(2) Beschlussfassungen werden offen durchgeführt, es sei denn, dass mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Beschlussfassung verlangt.

 

§ 14      Wahlen

(1) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen Wahlen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im 2. Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Wahlen werden außer auf gegenteiligen Beschluss der Mitglieder­ver­samm­lung offen durchgeführt.

  

§ 15       Vermögen

(1) Der Verein „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“ darf Vermögen bilden.

(2) Das Vermögen ist an die satzungsgemäße Verwendung gebunden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Auch sonst darf keine Person, die durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Ziele.

 

§ 16       Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen sowie über eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Satzung kann dann nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern geändert werden. Für die Auflösung gilt dies entsprechend.

(2) Ist die Mitgliederversammlung aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen und unter Hinweis auf die Bedeutung des erneuten Zusammentritts einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

  

§ 17       Auflösung

(1) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins ihre Mitgliedsbeiträge oder außerplanmäßige Zuwendungen oder sonstige Vermögens­gegenstände nicht zurück.

(2) Im Fall der Auflösung geht das Vermögen an den Förderverein der Volkshochschule Amberg-Sulzbach.

 

§ 18        Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins „Seniorennetz Amberg-Sulzbach e.V.“ ist Amberg.

 

§ 19        Inkrafttreten

Die Satzung ist am 11.02.2004 in Kraft getreten.
Sie wurde geändert in der Mitgliederversammlung am 05.04.2006 und am 27.05.2008.